Vorsorgeaufwendungen der Eltern für behinderte Kinder aus rentenrechtlicher und aus steuerrechtlicher Sicht

gemeinsam beleuchtet von Walter Vogts und Steuerberater Dipl.-Vw. Frank Ehret, veröffentlicht in rv Die Rentenversicherung  

►    Heft 05 September 2017 Seiten 147-149

Denk-Anstöße . . .

Für jedes Kind, gesund oder behindert, darf schon ab dem 16. Geburtstag freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden. 

Erst viele-viele Jahre später zeigt sich, ob so etwas sinnvoll gewesen ist.

Für behinderte Kinder belegt’s die dreiseitige Abhandlung: 20 Jahre Wartezeit frühzeitig anstreben, dann unabhängig vom erreichten Alter eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Gesunde Kinder erkennen mit fünfzig oder sechzig: Altersrente für langjährig Versicherte (Stichwort: 35 oder 45 Jahre) scheitert, weil während Schule und Studium nicht rentenversichert.

Zahlungsfristen beachten, nur sehr eingeschränkte Nachzahlungs-Möglichkeit.

Versichern Eltern ihr Kind zur Kranken- und Pflegeversicherung, sind das Sonderausgaben. Für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gilt das nicht. Leider.

Außergewöhnliche Belastungen sind in jeder Hinsicht freiwillige Beiträge zu Gunsten behinderter Kinder: nur auf diese eingeschränkte Weise ist steuerlicher Abzug begrenzt möglich. Leider.

Anregung und Ziel  . . . 

. . . alsbaldige Ergänzung des Einkommensteuergesetzes: 

Sonderausgaben sind auch vom Steuerpflichtigen geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eines Kindes, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld besteht.

{ ... was auch Eltern gesunder Kinder begünstigen könnte }